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Video: Firmenporträt


Verkaufs- und Lieferbedigungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen (pdf)

Der Firma NEWPFF AG (nachfolgend NEWPFF genannt)

§ 1 Allgemeines

Für Lieferungen und Leistungen der NEWPFF gelten die nachstehenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Einkaufs-bedingungen des Käufers oder abweichende und ergänzende Verein-barungen sind für NEWPFF nur verbindlich, soweit und sofern sie von NEWPFF schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Verbindlichkeit von Angeboten

Alle Angebote, insbesondere auch solche in Katalogen, Preislisten usw. sind unverbindlich. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der NEWPFF zustande oder spätestens mit Versand der Ware.

§ 3 Lieferung

Der vereinbarte Liefertermin beruht auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung und gilt als Richtwert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 3 Monate überschritten, so kann der Käufer, nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, zum Beispiel wegen verspäteter Lieferung, sind ausgeschlossen. Terminüberschreitungen, die nicht auf Verschulden der NEWPFF zurückzuführen sind, berechtigen weder zur Annullierung noch zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so ist NEWPFF berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten vom Käufer zu erheben und nach Ablauf einer dem Besteller angesetzten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Der Besteller bleibt an den Vertrag gebunden. NEWPFF kann entweder Erfüllung des Vertrages verlangen oder auf die nachträgliche Ausführung verzichten unter gleichzeitiger Geltendmachung einer Schadenersatzforderung von 50% des Kaufpreises.
Je nach Umfang des Auftrages besteht das Recht zu Teillieferungen. Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.

§ 4 Preise, Verpackung, Versicherung, Fracht

Angebotspreise der NEWPFF verstehen sich netto ohne MWST. Verpackung, Transportversicherung und Fracht werden separat verrechnet. Bei Kleinmengen kann ein Kleinmengenzuschlag erhoben werden.
Kundenwünsche für spezielle Kennzeichnungen, Spezialdokumentationen, Kundenzeichnungen, Zertifikate, Beglaubigungen, spezielle Versand-instruktionen, Sonderverpackungen, etc. werden nach Aufwand verrechnet.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto und Rabatt in der vereinbarten Währung zu erfolgen, sofern nicht spezielle Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. NEWPFF hat das Recht, nach ihrem Ermessen Vorauszahlungen oder Anzahlung zu verlangen. Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt, und es gelten hierfür die vorerwähnten Zahlungsbedingungen.
Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund fehlender Vorsaussetzungen auf Seiten des Bestellers verzögert, so erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferbereitschaft. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Rückstand oder bestehen sonst Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder am Zahlungswillen des Bestellers, so kann NEWPFF Vorauszahlung verlangen und, falls diese nicht geleistet wird, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für verspätete Zahlungen wird Verzugszins berechnet. Die Verrechnung mit andern als von NEWPFF unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen bedarf ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Käufer kann an der ihm gelieferten Ware keinerlei Retentionsrecht geltend machen.
Allfällige Beanstandungen gegen die Rechnungsstellung der NEWPFF sind innert 10 Tagen schriftlich vorzubringen, andernfalls gilt die Rechnung als richtig und akzeptiert.

§ 6 Gewährleistung

Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl und den Einsatz der von ihm gekauften Ware. NEWPFF trägt keinerlei Systemverantwortung. Es obliegt dem Besteller, abzuklären, ob die von NEWPFF gelieferte Ware zu dem vom Besteller vorgesehenen Zweck tauglich ist, insbesondere, ob die Medienkompatibilität gegeben ist.

§ 7 Mängelrügen

Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung der Ware erkannt werden können, muss der Käufer innert 8 Tagen seit Empfang der Ware der Verkäuferin schriftlich anzeigen. Andere Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber ein Jahr nach Empfang der Ware, durch den Käufer schriftlich angezeigt werden. Bei berechtigter Beanstandung der Ware wird NEWPFF die Ware umtauschen oder gegen Rückerstattung des Kaufpreises die Ware zurücknehmen. Weitergehende, über die Garantien unserer Herstellerwerke hinausgehende Schadenersatzansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich wegbedungen..
Jede Haftung von NEWPFF, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Besteller einen Anspruch geltend macht, ist jedoch für den einzelnen Reklamationsfall auf SFr. 5'000'000.- beschränkt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstehenden Verbindlichkeiten durch den Käufer im Eigentum der NEWPFF. Die NEWPFF ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz des Käufers einzutragen; der Käufer gibt mit seiner schriftlichen Unterzeichnung der Auftragsbestätigung sein Einverständnis im Sinne des Art. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (vom 19.12.1910), so dass der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Käufers eintragen lassen kann.
Rechtsgeschäfte und/oder tatsächliche Verfügungen irgendwelcher Art, welche die Rechte der NEWPFF schmälern könnten, sind unzulässig.
Erhebt ein Dritter Anspruch auf den Kaufgegenstand, ist die NEWPFF unverzüglich schriftlich zu orientieren. Die NEWPFF wird ausdrücklich ermächtigt, einem allfälligen Vermieter den Eigentumsvorbehalt mitzuteilen.

§ 9 Rücknahme von Waren

Für Waren, die ab Lager NEWPFF geliefert worden sind und ohne Verschulden seitens NEWPFF zurückgenommen werden sollen, wird eine Wiedereinlagerungsgebühr von 30% des Warenwertes erhoben. Zurückgenommen wird ausschliesslich einwandfreie Neuware in Originalverpackung. NEWPFF kann jederzeit eine Rücknahme ganz oder teilweise ablehnen.
Bei Spezialteilen und Komponenten, die im Kundenauftrag gefertigt oder beschafft worden sind, ist jede Rücknahme ausgeschlossen.

§10 Allgemeines

a) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

b) Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der NEWPFF auf Dritte übertragen.

c) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der NEWPFF AG. NEWPFF behält jedoch das Recht, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

d) Anwendbar ist schweizerisches Recht.

e) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind anwendbar auf alle Verkäufe und Lieferungen ab dem 31. Januar 2003 und ersetzen alle vorherigen.